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Satzung des SC Oberhavel Velten e. V
In der Fassung vom 01. Juli 2015


Präambel


Der SC Oberhavel Velten e. V. und seine Mitglieder treten für ein von Achtung und Freundlichkeit geprägtes Klima ein, frei von Diskriminierung und Aggression gegen jedermann. Das Miteinander ist von Hilfsbereitschaft getragen gegenüber denen, die unserer Unterstützung bedürfen, unseren Kindern und Jugendlichen wollen wir Toleranz und partnerschaftliches Verständnis vorleben und sie zur Mitgestaltung in unserem Verein und in der Gesellschaft ermutigen und befähigen. Gleichberechtigung von Mann und Frau ist für uns eine Selbstverständlichkeit. 

Mobbing und Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Nationalität, Alter, Geschlecht, Religion, Behinderung und sozialem Stand, sind ein Verstoß gegeben die Menschenwürde und daher unvereinbar mit dem Selbstverständnis unseres Vereins.

 

A. Allgemeines


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen SC Oberhavel Velten e. V
  2. Sitz des Vereins ist 16727 Velten, Germendorfer Straße 73
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Neuruppin VR 1577 NP eingetragen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck ist die Förderung des Sports sowie die Förderung der Altenhilfe
2. Die Zwecke des Vereins sollen insbesondere verwirklicht werden durch:
a) Förderung des Sport
das Abhalten eines regelmäßigen Trainingsbetriebes insbesondere in den Sportarten Fußball, Kegeln, Tischtennis, Gymnastik und Turnen, Durchführung und Teilnahmen an sportlichen Veranstaltungen
b) Förderung der Altenhilfe
Durchführung von Veranstaltungen, die den besonderen Bedürfnissen alter Menschen gerecht werden und dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Die Schaffung von Möglichkeiten, alte Menschen am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen zu lassen.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell streng neutral und steht in allen Belangen auf demokratischer Grundlage.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken
verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter, Trainer, Übungsleiter, Kassierer und Ordner ist zulässig. Einzelheiten sind in der Finanzordnung zu regeln.
4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.
5. Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann.


§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Brandenburg e. V.
b) Kreissportbund Oberhavel e. V.
c) und für die jeweils betriebenen Sportarten besteht Mitgliedschaft in den jeweiligen Landes- und Kreisverbänden
2. Der Verein erkennt die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Verein unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Abs. 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Abs. 1.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

 

§ 5 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um Den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim GesamtVorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längerer Abwesenheit (z. B. beruflicher Art, Ableistungen des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhen der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte – und Pflichten des Mitgliedes ausgesetzt.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem / den gesetzliches Vertreter (n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche
Aufnahmebestätigung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht Begründet werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann zum 30.06 oder zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden.

3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichte, bleiben hiervon unberührt.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seine Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung Ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei – Dritte – Mehrheit der anwesenden Mitglieder
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel Der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 9 Beitragsleistungen und – pflichten
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Beitragsordnung festgelegt - Aufnahmegebühr zu leisen.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen / Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt werden.
4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
6. Der Gesamtvorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

 

§ 10 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenem EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Als Mitglied des Brandenburger Landessportbundes e. V. (LSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachnahme, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. Der Verein ist berechtigt, den Namen und die Adressdaten seiner Mitglieder dem Deutschen Olympischen Sportbund zwecks Erstellung des Mitgliedsausweises zur Verfügung zu stellen.

 

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen / Richtlinien entsprechend § 4.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das Betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

 

D. Die Organe des Vereins


§ 12 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Gesamtvorstand
c) der Vorstand nach § 26 BGB
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Für die Erstattung der Aufwendungen der Mitglieder, die durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, gelten jeweils die Vorstand (oder anderes Vereinsorgan) beschlossenen und auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben Regelungen.
4. Der Verein kann Abteilungen bilden. Die Abteilungen haben eine eigene Abteilungsleitung zu wählen. Die Abteilungen sind finanziell selbständig. Näheres regelt die Abteilungsordnung.

 

§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzliche Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang im Vereinsheim am schwarzen Brett und durch die Veröffentlich im „Hennigsdorfer Generalanzeiger“. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt,ist der Einladung beigefügt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20% der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Präsident, bei dessen Verhinderung von einem anderem Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Die Blockwahl ist zulässig, sofern kein Mitglied einen Antrag auf geheime Abstimmung stellt.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurde bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von
Ergänzungen der Tagesordnung.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand, den Abteilungsvorständen und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit des anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig.
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes,
2. Entlastung des Gesamtvorstandes,
3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
5. Wahl der Kassenprüfer,
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung / Fusion des Vereins,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorständen,
8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen,
10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.
12. Die Bildung und Auflösung von Vereinsabteilungen

 

§ 15 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins soll mindestens aus 7 Mitgliedern bestehen. Er soll
folgende Funktionen besetzten:
a) dem Präsident
b) 1. Stellvertreter
c) 2. Stellvertreter
d) dem Abteilungskoordinator
e) dem Sportwart
f) dem Jugendleiter
g) dem Schriftführer
2. Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Widerwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand Für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Eine Erweiterung des Gesamtvorstandes durch Beisitzer ist unzulässig.
6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
7. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen.
8. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresabrechnung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Treffen von Regelungen für die Erstattung von Aufwendungen der Mitglieder, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstehen.

 

§ 17 Vorstand gem. § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder aus folgendem Personenkreis vertreten:
- Präsident
- 1. Stellvertreter
- 2. Stellvertreter
- Schatzmeister

 

§ 18 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Abgegeben Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied, das zum Zeitpunkt der Durchführung der Mitgliederversammlung volljährig ist und dessen Mitgliedschaft im Verein zum Zeitpunkt der Durchführung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate besteht, eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Kinder und Jugendlichen kann das Stimmrecht von einem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden. Vereinsmitglieder in Form juristischer Person haben in der Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht dieser Vereinsmitglieder wird in der Mitgliederversammlung durch einen Vertreter des jeweiligen Vereinsmitgliedes ausgeübt. Dieser Vertreter hat seine Vertretungsbefugnisse durch schriftliche Vollmacht, die vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen ist, nachzuweisen.
3. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

E. Sonstige Bestimmungen


§ 19 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegeben Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingerichtet werden.

 

§ 20 Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Geschäftsordnung
e) Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen der Mitglieder, die durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind
f) Jungendordnung
g) Abteilungsordnung

 

§ 21 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

F. Haftung


§ 22 Haftung von Organen und Organmitgliedern
Jedes Organ oder Organmitglied und alle, die berechtigt für den Verein tätig sind, haften nur für grobfahrlässig und vorsätzlich dem Verein zugefügten Schaden.

 

G. Schlussbestimmungen


§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Fall der Auflösung Der Präsident und der 1. Stellvertreter als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Velten, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 24 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Oranienburg

 

§ 25 Gültigkeit der Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01. Juli 2015 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Velten, 01. Juli 2015